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Nordica Reisen

Ihr Reise-Spezialist für Island, Schottland und die Färöer Inseln


Sie planen eine Island-Reise, einen Urlaub in Schottland oder eine Reise auf die Färöer-Inseln? Dann sind Sie bei Nordica Reisen genau richtig! Egal, für welches unserer Länder Sie sich entscheiden: Als Reiseveranstalter bieten wir Ihnen ein Angebot an sorgfältig zusammengestellten Touren und freuen uns darauf, Ihre Traumreise zu organisieren.

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) 

von Nordica Reisen (Stand 01.10.2021)

Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß (nachfolgend Nordica genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von Nordica bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit Nordica ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist.

Diese ARB gelten ferner nicht für Verträge über Reisen, soweit der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem Nordica einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen gem. § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerischen Zwecke des Reisenden geschlossen hat.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von Nordica im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Nordica, nebst ergänzenden Informationen von Nordica für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen. Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Nordica den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Nordica zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Nordica dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Nordica für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Nordica auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Nordica gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

1.4 Nordica weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312Abs.7,312gAbs.2Satz1Nr.9BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Nordica und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Nordica nicht mehr abgesagt werden kann.

2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Nordica die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Nordica berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Nordica zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.

3. Leistungs- und Preisänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von Nordica ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von Nordica, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Nordica unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Nordica nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG von Nordica hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Nordica nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Nordica hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Nordica gesetzten angemessenen Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von Nordica gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Nordica nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Nordica unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Nordica bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Nordica unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Nordica den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Nordica eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Nordica zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Nordica hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt desZugangsderRücktrittserklärungbeiNor- dica oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

Bei allen Färöer-Reisen:

Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises,

Rücktritt bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises,

Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn sowie Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise: 95% des Reisepreises.

Bei allen übrigen Reisen:

Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises,

Rücktritt bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 35% des Reisepreises,

Rücktritt bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises,

Rücktritt bis zum 8. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises,

Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,

Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise: 95% des Reisepreises.

In Abweichung zu vorgenannten Bedingungen können auch abweichende Stornokosten vereinbart werden, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/ Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBG ausdrücklich hingewiesen wird.

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Nordica nachzuweisen, dass Nordica durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

4.5 Nordica behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Nordica das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Nordica verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von Nordica ausdrücklich empfohlen.

4.7 Ist Nordica infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Nordica nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht.

5. Umbuchung durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.2 Sofern Nordica auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis 32 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.3ff zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Nordica ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Nordica wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Nordica empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Nordica

7.1 Nordica kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Nordica

a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reise- beginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Nordica unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Nordica unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2 Nordica kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Nordica nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt Nordica, so behält Nordica den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Nordica aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden 

8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat Nordica oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Nordica mitgeteilten Frist erhält.

8.2 Mängelanzeige
Nordica ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Nordica gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Nordica vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Nordica vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Nordica direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von Nordica nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Nordica für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von Nordica ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit Nordica infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Nordica zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Nordica verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung

a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Nordica lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Nordica gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an Nordica entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der frist- gemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Nordica für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Nordica gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

9.2 Nordica haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Nordica sind. Nordica haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Nordica ursächlich waren.

9.3 Nordica haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Nordica oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung 

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Nordica geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 Nordica weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Nordica nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Nordica freiwillig daran teilnehmen, wird Nordica die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 Nordica unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Nordica nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 Nordica haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Nordica mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Nordica eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Nordica, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Nordica verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Nordica weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Nordica den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Nordica den Reisenden über den Wechsel informieren. Nordica muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Nordica findet deutsches Recht Anwendung.

13.2 Der Reisende kann Nordica nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Nordica gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Nordica vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Nordica anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder

b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter:

Nordica Reisen
Inh. Catharina Entreß
Nordlandweg 125a
22145 Hamburg
Tel.: +49 40 8000 6125
Fax: +49 40 8000 6126
Email: info@nordica–reisen.de
Website: www.nordica-reisen.de

Fernabsatzverträge:
Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Reiseversicherungen:
Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß empfiehlt generell den Abschluss einer ReiseRücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)

Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie, unsere Kunden, gemäß der ab dem 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Diese Hinweise werden, soweit erforderlich, aktualisiert und unter www.nordica-reisen.de veröffentlicht. Dort finden Sie auch weitere Datenschutzhinweise für die Besucher unserer Webseite.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung sind wir – Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß, Nordlandweg 125a, 22145 Hamburg, E-Mail info(at)nordica-reisen.de

Welche Daten und welche Quellen nutzen wir?

Wir verarbeiten Daten, die wir im Rahmen der Abwicklung unserer Geschäftsbeziehung mit Ihnen erhalten. Die Daten erhalten wir direkt von Ihnen, z.B. im Rahmen der Reise- oder Mietwagenbuchung oder einer anderen Auftragserteilung.

Konkret verarbeiten wir für die Durchführung unserer Dienstleistungen:

  • Stammdaten zur Durchführung und zur Erfüllung der Reisedienstleistung. (z.B. Name und Anschrift des Reiseanmelders, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Namen der mitreisenden Personen sowie das Geburtsdatum bzw. Alter aller Reisenden)
  • Ggfs. Legitimationsdaten bei VISA-Anträgen (z.B. Daten des Personalausweises)
  • Daten im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung und ggfs. als Sicherheit zur Hinterlegung der Reisedienstleistungen (z.B. Bankdaten, Kreditkartendaten)
  • Korrespondenz (z.B. Schriftverkehr oder E-Mailverkehr mit Ihnen)
  • Daten Ihrer vergangenen bzw. bisherigen Buchungen und Aufenthalte soweit über uns gebucht bzw. vermittelt (z.B. bisherige Reisen, persönlichen Präferenzen, Bewertungen)
  • Werbe- und Vertriebsdaten (z.B. über neue potenziell interessante Angebote)
  • Gesundheitsdaten zur Vorbeugung von Unfällen und zum Schutz des oder der Reisenden (z.B. Grad körperlicher Behinderung, Schwerbehindertenausweis, Lebensmittelunverträglichkeiten, Allergien, Schwangerschaften)

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verwendet (Zweck der Datenverarbeitung)?

Die nachfolgenden Informationen geben Aufschluss darüber, wozu und zu welchem Zweck wir Ihre Daten verarbeiten.

1. Zur Erfüllung von Vertragspflichten (Art. 6 Abs 1 lit. b EU-DSGVO)

Wir verarbeiten Ihre Daten zur Durchführung unserer Verträge mit Ihnen, d.h. insbesondere zur Durchführung und Abwicklung der gebuchten Reisedienstleistungen. Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich im Einzelnen nach der konkreten Reisedienstleistungen und den Vertragsunterlagen (z.B. Übernachtung, Transfer, Mietwagen, Flügen)

2. Im Rahmen von Interessenabwägungen (Art. 6 Abs 1 lit. f EU-DSGVO)

Zur Wahrung berechtigter Interessen können Ihre Daten durch uns oder durch Dritte verwendet werden. Dies erfolgt zu folgenden Zwecken: 

  • Unterstützung unserer Vertriebsorganisation bei der Reiseberatung und -betreuung und dem Vertrieb im Rahmen der Reisebetreuung
  • Weiterentwicklung von Reisedienstleistungen und Zusatzprodukten 
  • Werbung, der Markt- und der Meinungsforschung 
  • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten 
  • Prävention und Aufklärung von Straftaten 
  • Gewährleistung der IT-Sicherheit und Verfügbarkeit des IT-Betriebs

Unser Interesse an der jeweiligen Verarbeitung ergibt sich aus den jeweiligen Zwecken und ist im Übrigen wirtschaftlicher Natur (effiziente Aufgabenerfüllung, Vertrieb, Vermeidung von Rechtsrisiken). Soweit es der konkrete Zweck gestattet, verarbeiten wir Ihre Daten pseudonymisiert oder anonymisiert.

3. Auf Grund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs 1 lit. a EU-DSGVO)

Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, ist diese jeweilige Einwilligung Rechtsgrundlage für die dort genannte Verarbeitung. Zudem haben Sie ggfs. der werblichen Ansprache per E-Mail, Telefon oder Messenger-Dienst zugestimmt. Sie können Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies gilt auch für Einwilligungserklärungen, die Sie uns gegenüber vor der Geltung der EU-DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, erteilt haben. Der Widerruf wirkt nur für zukünftige Verarbeitungen, nicht für bereits Erfolgte. Wenden Sie sich dazu bitte an unsere Kontaktadresse.

4. Auf Grund von gesetzlichen Vorgaben (Art. 6 Abs 1 lit. c EU-DSGVO)

Wir unterliegen verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen und gesetzlichen Anforderungen (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB) , GoB, Fluggastdatengesetz, EU-Pauschalreiserichtlinie,  Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören die Identitäts und Altersprüfung, Betrugsprävention, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken.

Wer bekommt meine Daten?

Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur unter Wahrung der EU-DSGVO und nur soweit eine Rechtsgrundlage dies gestattet. Innerhalb unserer Vertriebsorganisation erhalten nur diejenigen Stellen Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen (z.B. Vertrieb, Kundenbetreuung, Reiseleitung, Reiseveranstalter, Hotels, Mietwagen oder Transfergesellschaften). 

Zusätzlich können folgende Stellen Ihre Daten erhalten: 

von uns eingesetzte Auftragsverarbeiter (Art. 28 EU-DSGVO) insbesondere im Bereich der Buchungssysteme und IT-Dienstleistungen, Logistik und Druckdienstleistungen, die Ihre Daten weisungsgebunden für uns verarbeiten 

öffentliche Stellen und Institutionen (Finanzbehörden, Botschaften des Ziellandes) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung (Aufbewahrungspflichten, VISA-Beschaffung, Einholen von Einreisebestimmungen) sowie sonstige Stellen, für die Sie uns Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.

Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten gespeichert?

Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was auch die Anbahnung und Abwicklung eines Vertrages für die Abwicklung einer Reisedienstleistung umfasst. Zusätzlich unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und der EU-Pauschalreiserichtlinie ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis maximal zehn Jahre. Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel drei Jahre. Die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten aus Basis Ihrer Einwilligung erfolgt bis auf Widerruf. 

Werden meine Daten in ein Drittland übermittelt?

Wir übermitteln Ihre Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union nur, soweit dies zur Ausführung und Abwicklung der Reisedienstleistungen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (z.B. Reisen nach Island und auf die Färöer-Inseln bzw. Großbritannien sobald der Brexit vollzogen ist).

Habe ich bestimmte Rechte im Umgang mit meinen Daten?

Sie haben unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner ab dem 25. Mai 2018 gültigen Fassung), auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO), auf Löschung (Art. 17 EU-DSGVO bzw. § 35 BDSG), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO). Außerdem haben Sie ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 EU-DSGVO bzw. § 19 BDSG).

Besteht für mich eine Pflicht, meine Daten bereitzustellen?

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung einer Geschäftsbeziehung erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel den Abschluss des Vertrages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen bestehenden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggfs. beenden müssen.

Gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall?

Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich keine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 EU-DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden Sie hierüber gesondert informiert, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.

Werden meine Daten in irgendeiner Weise für die Profilbildung genutzt?

Wir verarbeiten Ihre Daten teilweise automatisiert mit dem Ziel Ihr potenzielles Interesse an bestimmten Produkten, Angeboten und Dienstleistungen zu bewerten. (sog. “profiling” gemäß Art. 4 Nr. 4 EU-DSGVO) Die Auswertung erfolgt anhand statistischer Verfahren unter Berücksichtigung Ihrer bisher gebuchten Reisen und Dienstleistungen bei uns. Die Ergebnisse dieser Analysen nutzen wir für eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Kundenansprache.

Welche Rechte als Kunde habe ich?

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 lit. f EU-DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 EU-DSGVO, das z.B. zur Kundenberatung und -betreuung erfolgen kann. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten. Zudem haben Sie nach Art. 15 bzw. Art. 21 EU-DSGVO ein permanentes Widerrufsrecht auf Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung für weitere Zwecke, sollten Sie uns eine Einwilligung dieser Form gegeben haben. Der Widerspruch kann jeweils formfrei auf die Ihnen bekannte Kontaktadresse vorgenommen werden. 

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbesondere bei Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes erfolgen bzw. am Ort des maßgeblichen Verstoßes geltend gemacht werden. Eine aktuelle Liste der zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html (Abruf am 15.03.2018)

Reiseversicherungen:

Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

Fernabsatzverträge:

Nordica Reisen, Inh. Catharina Entreß weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB widerrufen werden können.

Stand der ARB: 01.10.2021